Wer eine Sicherheitsbeleuchtung betreibt, muss sie regelmäßig prüfen lassen. Hier die wichtigsten Grundlagen – verständlich zusammengefasst.
Not- und Sicherheitsbeleuchtungsanlagen müssen einmal jährlich über die volle Bemessungsbetriebsdauer geprüft werden – durch eine befähigte Person mit elektrotechnischer Qualifikation. Die Ergebnisse gehören ins Prüfbuch.
Fällt im Notfall die Fluchtwegbeleuchtung aus, haftet der Betreiber. Fehlende Prüfnachweise führen zu Auflagen von Behörden und Versicherungen – und im Schadensfall zum Verlust des Versicherungsschutzes.
| Regelwerk | Regelt |
|---|---|
| DIN EN 50172 / VDE 0108-100 | Betrieb und Prüfung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen |
| DIN EN 1838 | Anforderungen an die Notbeleuchtung (Beleuchtungsstärke, Fluchtwege) |
| ArbStättV & ASR A3.4 | Sicherheitsbeleuchtung an Arbeitsstätten |
| Garagenverordnung (GaVO) | Sicherheitsbeleuchtung in geschlossenen Mittel- und Großgaragen |
| BetrSichV / TRBS 1203 | Prüfung durch eine „befähigte Person“ |
Geschlossene Mittel- und Großgaragen benötigen nach Garagenverordnung eine Sicherheitsbeleuchtung, die bei Stromausfall selbsttätig einschaltet und mindestens eine Stunde für Orientierung sorgt. Damit fallen viele Tiefgaragen von Wohnanlagen und Gewerbeobjekten unter die Prüfpflicht.
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Neben täglichen und monatlichen Sichtkontrollen durch den Betreiber ist einmal jährlich eine umfassende Funktions- und Betriebsdauerprüfung durch eine befähigte Person vorgeschrieben.
Die jährliche Prüfung übernimmt eine befähigte Person – in der Regel eine qualifizierte Elektrofachkraft mit Erfahrung im Bereich Sicherheitsbeleuchtung. Ein Meistertitel ist dafür nicht erforderlich.
Ohne dokumentierte Prüfung drohen Auflagen von Behörden und im Schadensfall Probleme mit der Versicherung. Der Betreiber trägt die Verantwortung.
Ja. Auch Praxen, kleine Betriebe oder einzelne Treppenhäuser mit Sicherheitsbeleuchtung unterliegen der Prüfpflicht – wir kommen auch für wenige Leuchten.
Unverbindliches Festpreis-Angebot in der Regel innerhalb von 24 Stunden.